Beim Einwohnermeldeamt können folgende Lohnsteuerangelegenheiten erledigt werden:
Neuausstellung von Lohnsteuerkarten (einschl. Steuerklasse VI sowie Ersatz-Lohnsteuerkarte bei Verlust),
Änderungen der Steuerklassen,
Berichtigungen von Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte hinsichtlich Religion und Kinderfreibeträgen.
Bei allen Vorgängen sind der Personalausweis und die Lohnsteuerkarten vorzulegen. Ehepaare können Änderungen nur gemeinsam vornehmen. Im Verhinderungsfall eines Ehepartners können Änderungen unter Vorlage einer Vollmacht vorgenommen werden.
Kinderfreibeträge dürfen von den Einwohnermeldeämtern nur bis Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Danach sind die Finanzämter zuständig. Die Elternschaft ist in jedem Falle nachzuweisen (Geburtsurkunde des Kindes / Vaterschaftsanerkennung). Bei außerhalb lebenden Kindern ist eine „Steuerliche Lebensbescheinigung“ beim zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen und hier abzugeben.