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Friedhofswesen


Allgemeine Informationen

Folgende gemeindeeigene Friedhöfe werden verwaltet:

Friedhof Stadt Kelbra (Kyffhäuser), OT Thürungen, OT Sittendorf und

OT Tilleda (Kyffhäuser)

Friedhof Berga, OT Rosperwenda

Friedhof Brücken-Hackpfüffel, OT Brücken (Helme) und OT Hackpfüffel

Friedhof Wallhausen, OT Hohlstedt, OT Riethnordhausen und OT Martinsrieth

Friedhof Edersleben

 

Aufgaben der Friedhofsverwaltung:

    • Friedhofssatzung
    • Friedhofsgebührenordnung - Friedhofsgebührenverzeichnis
    • Beschlüsse, Änderungen der Satzungen
    • Allgemeine Bestimmungen
    • Ordnungsvorschriften
    • Verhalten auf dem Friedhof
    • Dienstleistungen (Bestatter, Steinmetzbetriebe u.d.gl.)
    • Allgemeine Bestattungsvorschriften (BestattG LSA)
    • Ruhefristen, Nutzungszeiten  
    • Umbettungen
    • Grabstätten
    • Genehmigung zur Errichtung Grabmale und Grabeinfassungen
    • Sicherung von Grabmälern und Grabausstattungen
    • Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Friedhöfe
    • Trauerhallen
    • Ordnungswidrigkeiten
    • Außerdienststellung, Entwidmung

 

 

Friedhöfe

 

Friedhöfe im Sinne des BestattG Land Sachsen-Anhalt § 2 Pkt. 10 sind alle für die Beisetzung Verstorbener oder deren Asche ausgewiesenen Grundstücke, Anlagen oder Gebäude bis zu deren Entwidmung.

Lt. § 19 BestattG LSA sind Friedhöfe so anzulegen, zu gestalten und zu betreiben, dass sie den Grundsätzen der Würde und Achtung vor den verstorbenen Personen entsprechen.

Die Gemeinden sind verpflichtet, Friedhöfe anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern, wenn dafür ein öffentlicher Bedarf besteht. Die Widmung, Schließung oder Entwidmung eines Gemeindefriedhofes oder eines Teiles davon ist durch die Gemeinde öffentlich bekannt zu geben.

 

Aufgaben der Friedhofsverwaltung

 

Dem Zweck entsprechend hat die Friedhofsverwaltung für die Erfüllung diverser Aufgaben zu sorgen. Einige dieser Aufgaben sind gesetzlich geregelt, unter anderem ergibt sich die Verpflichtung, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen herzustellen und zu unterhalten.

 

Die Unterhaltung der Anlagen stellt eine praktische Aufgabe des Friedhofsträgers dar bzw. die organisatorische Verwaltung des Friedhofs.

Hierzu zählt insbesondere der Erlass gemeindlicher Rechtsvorschriften

(z. B. über die Durchführung der Bestattung) und die Überwachung des Bestattungswesens (z.B. die Führung von Bestattungsverzeichnissen).

 

Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Friedhofsträger eigene personelle Kapazitäten vorhalten. Insbesondere spezifisch hoheitliche Aufgaben wird der Friedhofsträger zweckmäßigerweise selbst wahrnehmen. Hierzu zählen die grundlegenden Tätigkeiten der Verwaltung, die erst einen geordneten Betrieb von Friedhöfen, Trauerhallen ermöglichen.

 

Die technische Verwaltung des Friedhofs hat die Aufgabe, die Planungsvergabe der Gemeinden umzusetzen, neue Einrichtungen zu errichten, bestehende zu erweitern und alte Anlagen zu schließen.

Daneben ist eine Hauptaufgabe der Verwaltung in der ständigen Unterhaltung und Pflege der Anlagen zu sehen.

Hier kommt der Friedhofsverwaltung die Möglichkeit zu, kreativ die eigenen Einrichtungen anzulegen und zu erhalten.

Hieraus wird ersichtlich, dass der gesamte Bereich des Friedhofs - u. Bestattungswesen auch ein Beitrag zum Kulturwesen der Gesellschaft ist.

Neben der besonderen Gestaltung der Kriegsgräber kann der Friedhofsträger vor allem seine Anlagen des Friedhofs nach eigenen Wünschen gestalten.

Örtlich zuständig ist die jeweilige kommunale Körperschaft, in deren Einzugsbereich sich der Friedhof befindet bzw. für deren Gemeindegebiet der Friedhof eingesetzt wird.

Innerhalb der Gemeinden sind die Organe, also der Bürgermeister oder der Gemeinderat, für die Friedhofsverwaltung verantwortlich.

 

 

Friedhofssatzung, Friedhofsgebührenordnung

Gemäß § 25 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) regeln die Gemeinden die Benutzung ihrer Friedhöfe durch Satzung.

Die Satzung enthält Vorschriften insbesondere über die Art, Ruhezeit, Nutzungszeit, Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten sowie die Benutzung der Bestattungseinrichtungen einschließlich der Erhebung von Gebühren.

Eine Satzung ist ein Rechtssatz, der im Gegensatz zum (formellen) Gesetz nicht vom Parlament verabschiedet worden ist, sondern aufgrund einer besonderen ausdrücklichen – gesetzlichen – Ermächtigung von der Verwaltung einseitig erlassen worden ist.

Die Satzung ist somit ein typisches Instrument der kommunalen Selbstverwaltung.

Der notwendige Inhalt einer Friedhofssatzung folgt aus der Zweckbestimmung eines Friedhofs. Der Umfang und die Einzelheiten der Regelungen werden durch die Gegebenheiten im Einzelfall und durch örtliche Erfordernisse bestimmt.

 

 

 Allgemeine Bestimmungen

 

Die Stadt- bzw. Gemeinderäte haben für die genannten Friedhöfe Friedhofssatzungen bzw. Friedhofsgebührenordnungen beschlossen.

Diese Friedhofssatzungen und Gebührenordnungen gelten für die im Eigentum der Friedhofsträger stehenden Friedhöfe.

Die genannten Friedhöfe unterscheiden sich in ihrer Ausstattung. Die nachfolgenden Festlegungen gelten, soweit diese Ausstattungen vorhanden sind.

 

1.  Mit der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der einzelnen Mitgliedsgemeinden ist die Friedhofsverwaltung der VerbGem „Goldene Aue“ in Kelbra (Kyffhäuser) beauftragt. Das Verwaltungsamt kann sich Dritter bedienen.

2.Für den Entwurf und Planung der im Geltungsbereich liegenden Friedhöfe sind die Friedhofsträger verantwortlich.

Die Gemeinden sind zuständige Behörde im Sinne der Vorschriften und sind dafür zuständig, die Einhaltung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Pflichten Dritter zu überwachen. Sie erfüllen diese Aufgaben als Friedhofträger nach § 23 Abs. 2 BestattG LSA im übertragenen Wirkungskreis. Die übrigen Aufgaben als Friedhofsträger erfüllen sie im eigenen Wirkungskreis.

 

Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtungen. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinden waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen.

Beisetzungen anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

 

Ordnungsvorschriften

 

Öffnungszeiten

Mit Einbruch der Dunkelheit ist das Betreten der Friedhofsgelände nicht mehr gestattet.

Bei besonderen Anlässen kann der Friedhof geschlossen oder teilweise gesperrt werden.

 

 Verhalten auf dem Friedhof

 

1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu

    verhalten.  

    Den Weisungen der Bauhofmitarbeiter und der Verwaltungsangestellten

    ist Folge zu leisten.

2. Wer gegen die Ordnungsvorschriften handelt oder Weisungen des

    Aufsichtspersonals nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

    Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter

    Verantwortung Erwachsener betreten.

    Rad fahren auf dem Friedhofsgelände ist nicht gestattet. Fahrräder sind

    in die dafür vorgesehenen Ständer abzustellen.

 

     N i c h t   gestattet ist innerhalb des Friedhofgeländes:

  1. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  2. Wege zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen, Handwagen und Rollstühlen, abzustellende Fahrzeuge bedürfen der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung
  3. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
  4. Druckschriften zu verteilen,
  5. an Sonn-u. Feiertagen und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen
  6. Abfälle aller Art und überschüssige Boden-u. Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  7. zu lärmen und zu spielen,
  8. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren,
  9. für hinter den Grabstätten abgelegte Gläser, Steckvasen und Gartenwerkzeuge haftet im Schadensfall der Eigentümer.

 

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen durch Dienstleister

 

  1. Arbeiten auf dem Friedhofgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).
  2. Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen  (Verweis auf Ordnungsvorschriften) zu ermöglichen, sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Dienstleisters sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen.
  3. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt durch bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleister gegen die Vorschriften der zurzeit gültigen in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.
  4. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder deren Beauftragte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
  5. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung die Einfahrt von Kraftwagen in den Friedhof untersagen.

 

Allgemeine Bestattungsvorschriften

 

  1. Für die Bestattung gilt das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.02.2002 (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) in der zurzeit gültigen Fassung.
  2. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.

      Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen

      Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

  1. Jede Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Erforderliche Unterlagen im Sinne der zurzeit gültigen Friedhofssatzungen sind:
  1. Bescheinigung über einen Sterbefall für die Bestattung (Sterbefallanzeige durch den Bestatter),
  2. Urnenversandschein zur Vorlage im Krematorium,
  3. Kopie der Sterbeurkunde,
  4. Bei Leichen, die aus dem Ausland überführt worden, den Leichenpass oder ein vergleichbares Dokument.
  1. Bestattungen finden in der Regel von Montag-Samstag von 8.00 - 15.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit einer besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
  2. Für die Trauerfeier steht die Trauerhalle des Friedhofes zur Verfügung.
  3. Das Ausheben und Schließen des Grabes übernimmt in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung das jeweiligen Bestattungsunternehmen

 

 

     Ruhefristen bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte

Auf Grundlage des § 22(1) BestattG Land Sachsen-Anhalt werden

für jeden Friedhof Fristen festgesetzt, in denen Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen.

Die Ruhezeit beginnt mit der Bestattung oder Beisetzung.

Lt. den gültigen Friedhofssatzungen der Mitgliedgemeinden der VerbGem „Goldene Aue“ in Kelbra (Kyffhäuser) betragen diese für Erdbestattungen, Urnengrabstätten, Kindergrabstätten, Urnengemeinschaftsanlagen mit und ohne Kennzeichnung 25 Jahre.

Die Ruhezeit bis zur erneuten Wiederbelegung einer aufgelösten Erdgrabstätte beträgt 30 Jahre.

 

Bestattungsfristen

Lt. § 17 BestattG LSA dürfen Leichen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden.

Die Erdbestattung oder die Einäscherung soll innerhalb von zehn Tagen vorgenommen werden.

      Urnen sind innerhalb eines Monats nach Einäscherung beizusetzen,

      falls das Landes Sachsen-Anhalt durch Verordnung keine andere

      Bestattungsfrist erlässt.

 

Verlängerung einer Grabstätte

Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist generell nur für Wahlgräber (gesamte Grabstätte) und für jeweils 5 Jahre zulässig. Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes unter 5 Jahren werden Verwaltungskosten gemäß der zurzeit gültigen Verwaltungskostensatzung der VerbGem „Goldene Aue“ in Kelbra (Kyffhäuser) erhoben.

      

       Umbettungen

        Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

 

        Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschränkt der

        sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der

        Friedhofsverwaltung.     

        Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

        erteilt werden.

        Umbettungen innerhalb des Friedhofes sind im ersten Jahr der

        Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses

        möglich.

 

        Nach Ablauf der Nutzungszeit einer Grabstätte vorhandene

        Aschenreste können  nur mit vorheriger Zustimmung der

        Friedhofsverwaltung in belegte Wahlgrabstätten umgebettet werden.

        Dieses gilt auch für Umbettungen von auswärtigen Friedhöfen.

        Soll diese Umbettung auf eine neu zu errichtende Urnenwahlgrabstätte

        erfolgen, so wird dieses wie eine Neubestattung behandelt.

 

        Alle Umbettungen erfolgen auf Antrag des Nutzungsberechtigten einer

        Grabstätte. Mit Antragstellung muss der Nutzungs-

        berechtigte/Antragsteller die   Graburkunde der Grabstätte vorlegen.

        Eine Umbettung aus einer Reihengrabstätte ist nur möglich, wenn

       diese auf eine  Wahlgrabstätte erfolgt bzw. wenn ein Umbettungsantrag

        einer  auswärtigen Friedhofsverwaltung vorliegt.

        Alle Umbettungen müssen von der Friedhofsverwaltung genehmigt

        werden.

        Die Durchführung der Umbettung erfolgt durch ein Bestattungsinstitut.

         

Wird aufgrund einer Umbettung eine Grabstätte vorzeitig aufgelöst, so kann die Grabplatzgebühr, welche für die Verlängerung bzw. Neuerwerb der Grabstätte entrichtet wurde, anteilmäßig nicht zurückerstattet werden.

  

Grabstätten

§ 21 BestattG LSA müssen auf den Friedhöfen jeder verstorbenen Person eine Einzelgrabstätte (Reihengrab) zur Verfügung gestellt werden. Es kann ein Nutzungsrecht an Grabstätten eingeräumt werden (Wahlgrab).

Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen sind zulässig.

 

Eine Grabstätte ist eine räumlich abgegrenzte Fläche für die Beisetzung von Särgen oder Urnen.

Rechte Dritter an den Grabstätten können nur nach Maßgabe der Friedhofssatzungen begründet werden. Sie sind öffentlich rechtlicher Natur.

Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten oder eines Grabmals, kann die Friedhofsverwaltung bis zur endgültigen Einigung oder rechtskräftigen, gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Zwischenregelungen treffen.

In einem Erdgrab werden Särge in einer Tiefe von 1,70 m beigesetzt, Urnen in 0,80 m Tiefe.

Eine Erdgrabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen.

Entscheidend für die fälligen Gebühren für die Grabstätte ist die Anzahl der Grabstellen.

An einer Grabstätte wird durch die Entrichtung der Gebühren kein Eigentum erworben, sondern ein Nutzungsrecht.

Nach Entrichtung der Gebühren, welche in den Gebührenordnungen der Friedhofssatzungen der Gemeinden festgesetzt sind, erhält der Nutzungsberechtigte ein wichtiges Dokument, eine Graburkunde, der ihn als Inhaber der Grabstätte ausweist.

Der Nutzungsberechtigte hat ferner das Recht auf Gestaltung und Pflege der Grabstätte, nach Maßgabe der Vorschriften der Friedhofssatzungen.

Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

 

Der Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabes soll für den Fall seines Ablebens seine Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmen.

Jeder, auf den das Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. Dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben über.

Im Falle des Erwerbs eines mehrstelligen Wahlgrabes, kann dieses Recht auf Angehörige übertragen werden. Bestattungspflichtig sind im Sinne der Satzungen in Verbindung mit § 14 (2) Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt folgende Personen in der genannten Reihenfolge:

  1. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,
  2. die volljährigen Kinder der verstorbenen Person
  3. die Eltern der verstorbenen Person
  4. die Großeltern der verstorbenen Person,
  5. die volljährigen Geschwister der verstorbenen Person,
  6. die Enkelkinder der verstorbenen Person oder
  7. eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragte Person oder Einrichtung.

  Mit dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur

  Pflege der Grabstätte.

 

 

Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt (sofern diese Ausstattung vorhanden ist):

 

  1. Einzelreihengrab,
  2. Kindergrab,
  3. Urnenreihengrab,
  4. Einzelwahlgrab,
  5. Urnenwahlgrab,
  6. Doppelgrab,
  7. Urnengemeinschaftsanlage ohne Kennzeichnung,
  8. Urnengemeinschaftsanlage mit Kennzeichnung.

 

Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

     In einem Einzelgrab darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt

     werden.

       Für die unterschiedlichen Gräber gelten spezifische Vorschriften, die

       sich sowohl auf die Nutzung als auch auf die Gestaltung beziehen.

 

Besondere Bedeutung kommt dabei den für die Gräber vorzusehenden Mindestmaße zu. Die Gräbertiefe ist in Abhängigkeit von den Bodenverhältnissen zu bestimmen.

 

Die Grabstellen müssen nummeriert werden. So lässt sich eine Identifizierung jedes Grabes gewährleisten, sie dient der Erfassung der Grabstellen.

 

Für die Grabstellen ist eine Ruhezeit lt. den gültigen Friedhofssatzungen der Mitgliedgemeinden festgesetzt, die gewährleistet, dass die Gräber nicht erneut belegt werden.

 

 

Urnengemeinschaftsanlagen mit und ohne Kennzeichnung

 

Die Anzahl von Personen die keine eigene Grabstätte wünschen, hat ständig zugenommen.

Bestimmte Gründe liegen häufig in der Tatsache, dass kein Angehöriger die Grabpflege übernehmen kann oder will.

 

Urnengemeinschaftsanlagen sind Dauereinrichtungen. Für sie kann kein Nutzungsrecht erworben werden. Urnengemeinschaftsanlagen sind Anlagen in denen Urnen beigesetzt werden.

Aus- und Umbettungen sind nicht gestattet.

Die Ablage von Blumen, Gestecken und Kränzen ist nur am Gedenkstein erlaubt, Anpflanzungen sind nicht erlaubt.

Die Pflege der Anlagen erfolgt durch die jeweiligen Friedhofsträger.

       Die Grabflächen werden einheitlich begrünt und gemäht.

       Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre.

       Für die Beisetzung auf den Urnengemeinschaftsanlagen sind nur

       Ascheurnen zu verwenden, welche aus Naturstoff und biologisch

       abbaubar sind.

 

Nach Ablauf der Ruhezeiten sind die Friedhofsträger berechtigt, die nicht biologisch abbaubar beigesetzten Ascheurnen zu entfernen und die Grabstätten wieder zu belegen.

 

           Die Urnengemeinschaftsanlagen ohne bzw. mit Kennzeichnung sind

           als solche von den Friedhofsträger in Abstimmung mit der

           Friedhofsverwaltung zu gestalten und zu pflegen.

 

 

            Grabmale, Einfriedungen und sonstige Grabausstattungen

 

Die Gestaltung und Ausstattung der Grabstätten hat der Würde des Ortes zu entsprechen. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind so aufzustellen, dass niemand gefährdet wird.

Bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann der Friedhofsträger diese auf Kosten der Nutzungsberechtigten oder Bestattungspflichtigen sichern oder entfernen.

 

Das Erscheinungsbild einer jeden Grabstelle wird entscheidend von dem auf ihr errichteten Grabmals geprägt. Aus diesem Grund sind erhöhte Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild des Grabmals zu stellen.

Welcher Maßstab dabei konkret anzulegen ist, bestimmt sich nach der Art des Grabes, nach dessen Umgebung und nach den örtlichen Gewohnheiten. Die Gestaltung der Grabmale muss so erfolgen, dass der Friedhofszweck gewahrt bleibt.

 

Neben den Gründen zur Wahrung der Würde des Friedhofs sind bauliche Gesichtspunkte zu beachten, um Gefahren durch das Grabmal vorzubeugen.

Besonders wichtig ist die Stabilität des Grabmals und eine ordnungsgemäße Fundamentierung, damit eine ausreichende Standfestigkeit gewährleistet ist.

 

Damit die Friedhofsverwaltung bereits frühzeitig darauf hinwirken kann, dass die genannten Gesichtpunkte beachtet werden, ist die Errichtung des Grabmals von einer förmlichen Genehmigung abhängig.

 

Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die Friedhofsverwaltung,

der diese erteilen muss, wenn das geplante Grabmal den Anforderungen der Friedhofssatzungen entsprechen und die fachlichen Anforderungen an die Standsicherheit erfüllen sollen.

 

Die Richtungsgenehmigung ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Sie setzt voraus, dass der Berechtigte zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Aufgrund der hierfür erforderlichen Sachkenntnisse, wird es meist Aufgabe des Steinmetzbetriebes sein, diesen Antrag zu erstellen und im Namen seinen Auftraggebers bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.

 

Ein entsprechender Antrag muss nicht nur bei der Errichtung, sondern auch bei jeder Veränderung des Grabmals gestellt werden.

 

Der Friedhofsträger kann bestimmen, dass dem Antrag bestimmte Unterlagen, die bei der Prüfung benötigt werden, beizufügen sind. Folgende Unterlagen sollten eingereicht werden: 

      Entwurf des Grabmals mit Grundriss und Seitenansicht, der die

      verwerteten Materialien sowie die Materialien und deren

      Beschriftung des Grabmals erkennen lässt sowie Angaben über die

      Befestigung des Grabmals, insbesondere die Fundamentierung.

 

      Wenn die Friedhofsverwaltung aufgrund der vorgelegten Unterlagen

      Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit des Grabmals hat, kann sie

      weitere Unterlagen des Grabmals anfordern.

      Sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt, so ist die

      Genehmigung zu erteilen.

 

      Für die Friedhöfe der Mitgliedsgemeinden der VerbGem „Goldenen Aue„in Kelbra (Kyffhäuser) gelten folgende allgemeinen Gestaltungsvorschriften:

 

    1. auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht  werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät  entsprechen.
    2.  Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus

       wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

3.  Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher      

     sein. Sie dürfen auch sonst keine Gefahr für die Friedhofsnutzer

     darstellen. Deshalb sind Einbauten und sonstige Anlagen, welche

     scharfkantig oder spitz auslaufend sind, als Grabelement aufgrund

     ihres hohen Gefahrenpotentials unzulässig.

         4.  Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, bei             

    Grabmalen möglichst seitlich, angebracht werden.  

5.  Nicht zulässig ist das Bepflanzen der Grabstellen mit Gehölzen

     die über 0,50 hoch werden. Die Bepflanzung darf andere

     Grabstellen und Zwischenwege usw. nicht beeinträchtigen oder

     stören.

     6. Wege um das Grabfeld sind nicht Platten auszulegen.

          7. der zusätzlich angebrachte Metallrahmen, Einfassung ist

          umgehend zu beseitigen. Die zusätzliche Metalleinfassung stellt

          im Sinne der Friedhofssatzungen keine Grabeinfassung dar.   

          Dieser Umfass stellt eine Unfallgefahr dar, wofür jeder Errichter

          privatrechtlich haftet.

 

       Auf den Grabstätten sind nicht zulässig Grabmale

  1. aus schwarzem Kunststein oder Gips,
  2. aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind
  3. mit in Zement angesetztem, figürlichen oder ornamentalem Schmuck,
  4. mit Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.

 

       Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für sonstige

       Grabausstattungen.

 

        Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften

        einzuhalten:

  1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material,

aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich sein.

 

         Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die

         Grabstätte gelegt werden.

 

         Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen,

         Grabeinfassungen und Grabplatten bedarf der vorherigen

         Zustimmung der Friedhofsverwaltung

        

          Den Anträgen sind die zur Prüfung notwendigen Zeichnungen und

          Unterlagen beizufügen, insbesondere

  1. Grabmalentwurf einschl. Grundriss 1:10, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstige Zeichen sowie Fundamentierung
  2. Ausführungszeichnungen, soweit diese zum Verständnis des Entwurfs notwendig sind,
  3. Schriftzeichnung.

 

Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder verändert worden, so muss es auf Kosten des Nutzungsberechtigten/Bestattungspflichtigen geändert werden.

Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Die Errichtung eines Grabmals, Grabplatte und Schriftplatte auf den Friedhöfen darf erst erfolgen, wenn die genehmigte Werkzeichnung und eine Bescheinigung über die entrichtete Dienstleistergebühr vorgelegt werden können.

Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der Friedhofssatzung entspricht.

Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Grabmale, Grabplatten, Schriftplatten und Grabeinfassungen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden.

Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern.

Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen lassen. Die entstandenen Kosten werden den Nutzungsberechtigten/Bestattungspflichtigen in Rechnung gestellt.

 

 

Überprüfung der Grabmale und Grabausstattungen (Standfestigkeitsprüfung)

 

Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind. Bei der Errichtung und Unterhaltung von Grabmälern, Grabeinfassungen, Schriftplatten und sonstigen Grabausstattungen sind die Bestimmungen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein,- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung aufgestellten Richtlinien für Grabmale zu beachten.

 

Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte/Angehörige der Grabstätte.

                Die Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind verpflichtet, die

                Anlagen  auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal und

                zwar einmal im Frühjahr nach Beendigung der Frostperiode und

                zum anderen im Herbst,  auf ihre Standfestigkeit hin

                fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre

                Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen.

                Festgestellt Mängel sind unverzüglich auf Kosten der Nutzungs-

                berechtigten/Angehörigen zu beseitigen oder beseitigen zu

               lassen.

Die Nutzungsberechtigten von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen  nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für die sich daraus ergebenden Schäden.

                Unbeachtet dessen erfolgt eine jährliche Überprüfung der Standfestigkeit der Grabmale entsprechend den Vorschriften der Gartenbau-Berufsgenossen-schaft, Kassel.

               Die Friedhofträger der VerbGem „Goldene Aue“ in Kelbra (Kyffhäuser) können zur jährlichen Überprüfung der Grabmale einen sachkundigen Fachbetrieb beauftragen. Dieser Fachbetrieb erstellt eine Dokumentation der nicht standsicheren Grabmale.

Die Nutzungsberechtigten/Bestattungspflichtige von Grabstellen bei denen schadhafte Anlagen vorhanden sind, werden an den Grabmalen Aufkleber angebracht und werden schriftlich informiert.

Die Friedhofsverwaltung kann veranlassen, dass Grabmale und bauliche Anlagen die umzustürzen drohen oder wesentliche Anzeichen des Verschleißes aufweisen, umzulegen oder entfernen zu lassen, wenn der Nutzungsberechtigte/Bestattungspflichtige der Grabstätte die Unfallgefahr nicht selbst behebt.

               

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung der Berechtigten nicht erforderlich!

 

Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen generell nur 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) des zurzeit gültigen Friedhofsgebührenverzeichnisses der Friedhofsgebührenordnung ist bis Ablauf der vorgegebenen Frist zu entrichten.

 

Nach Ablauf der Ruhezeit und Nutzungszeit sind Grabmale, Einfassungen, Fundamente und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten bzw. Bestattungspflichtigen der Grabstätte zu entfernen.

Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung ihn schriftlich auffordern innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen.

 

            Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber

 

               Grabstätten müssen in friedhofswürdiger Weise gärtnerisch

               angelegt und unterhalten werden.

               Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu

               verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Das

               Pflanzen, Umsetzen oder  Beseitigen von Bäumen, großen

               Sträuchern und Hecken

               bedarf der  Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

               Bäume und Sträucher gehen mit dem Einpflanzen in das Eigentum

               der Friedhofsträger über.

               Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.

               Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen.

               Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach

               angemessener Frist diese Blumen, Gestecke und Kränze ohne

               Ankündigung beseitigen.

 

Der Nutzungsberechtigte kann die Grabpflege entweder selbst übernehmen oder auf Dritte übertragen. Eine solche Übertragung erfolgt in der Regel durch Vertrag, in dem die Pflege und Unterhaltung des Grabes gegen Entgelt übernommen wird.

 

              Dieser Vertrag kann zwischen dem Instandsetzungspflichtigen und

              einem Dienstleistungsunternehmen geschlossen werden.

 

        Zu Lebzeiten kann jeder selbst Vorsorge treffen und für eine Grabpflege in seinem Sinne sorgen. Hier bestehen mehrere Möglichkeiten. Er kann einen Grabpflegevertrag abschließen – was die effektivste Gestaltung sein dürfte-, er kann eine Regelung im Testament vorsehen, indem er das Vermächtnis an eine Auflage bindet.

 

In jedem Falle sollte die Verpflichtung zur Grabpflege festgelegt werden, in der Regel für die Dauer der Nutzungszeit. Bei Reihengrabstätten steht die Zeitdauer eindeutig fest, da sie nur für die Dauer der Ruhezeit zugewiesen werden.

Anders verhält es sich mit Wahlgrabstätten. Hier kann das Nutzungsrecht bereits vor dem Tode erworben werden. Zudem ist eine Verlängerung der Nutzungszeit in den meisten Fällen möglich. Dementsprechend ist in diesem Fall sinnvoll, den Beginn der Leistungspflicht klar zu bestimmen und gegebenenfalls festzulegen, wie bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts verfahren werden soll.

 

 

Ordnungswidrigkeiten

 

Mit Geldbuße kann gem. § 8 (6) Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) geahndet werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

  1. sich als Besucher nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt,
  2. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
  3. Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt; ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Handwagen und Transportkarren,
  4. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet,
  5. Druckschriften verteilt,
  6. An Sonn-u. Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbeiten durchführt,
  7. Abfälle jeglicher Art und überschüssigen Boden-u. Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
  8. lärmt und spielt,
  9. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen übersteigt oder durchbricht sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise betritt oder befährt,
  10. als Dienstleistungserbringer nicht den Anordnungen der Friedhofssatzung befolgt,
  11. ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
  12. Grabmale und bauliche Anlagen nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert und in einem nicht verkehrssicheren Zustand hält,
  13. Grabmale und bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
  14. Grabstätten vernachlässigt,
  15. Eigenständig Umbettungen vornimmt,
  16. die Bestimmung über zulässige Maße für Grabmale, Grabeinfassungen nicht einhält,
  17. Teile von Grabmalen und baulichen Anlagen nach Einebnungen in die Friedhofscontainer oder andere Ablageplätze entsorgt.

 

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 €

geahndet werden (§ 8 (6) KVG LSA).

 

 

Außerdienststellung, Entwidmung

 

Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen.

Jede Außerdienststellung oder Entwidmung von einzelnen Grabstätten sind öffentlich bekanntzugeben.

Dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten/Angehörigen nicht bekannt ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden kann.

Soweit durch eine Außerdienststellung oder Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt einer weiteren Bestattung auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

 

 

 

 

 

 


Rechtsgrundlagen


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